Keine Angst vor Web-Analyse
So kann weiterhin getrackt werden
Nachdem nun seit geraumer Zeit die Angst bei Website-Betreibern umgeht, aufgrund des Beschlusses des Düsseldorfer Kreises mit Bußgeldern konfrontiert zu werden, hier ein kurzer Überblick, was der Beschluss genau besagt und welche Lösung es geben kann:
Durch den Beschluss vom 27.11.2009 wurde es Website-Betreibern untersagt, im Quellcode der Website Analyse-Tools wie z.B. Google Analytics zu implementieren, wenn diese die vollständige IP-Adresse des Website-Besuchers speichern (Google Analytics übermittelt diese sogar noch direkt an Google) und wenn der Besucher der Website in diese Erhebung und Nutzung seiner Daten nicht ausdrücklich eingewilligt hat. Das Erfordernis einer Einwilligung gilt für sämtliche personenbezogenen Daten des Besuchers.
Daraus folgt zum einen, dass sich der Beschluss nicht nur auf Google Analytics (wie teilweise fälschlich behauptet wird), sondern auf alle Webanalyse-Tools bezieht. Zum anderen folgt daraus, dass Website-Betreiber entsprechende Vorkehrungen treffen müssen.
Wie ich in meinem letzen Beitrag bereits angedeutet habe, werden meist unpraktikable Lösungen wie das Einstellen einer Vorschaltseite oder auch das vollständige Entfernen der Analyse-Tools vorgeschlagen.
Hier nun anhand der Open-Source Lösung Piwik eine Möglichkeit, wie man zumindest eingeschränkt weiterhin Webanalyse betreiben könnte - besten Dank an André Bräkling - der Hack selbst stammt aus dem Piwik-Forum:
- Öffne im Piwik-Verzeichnis die Datei /core/Tracker/Visit.php
- Suche dort nach
'location_ip' => $userInfo['location_ip'],
- Ersetze diese Zeile durch
'location_ip' => ip2long('0.0.0.0'), - Denke daran, dass diese Änderung ggf. bei jedem Piwik-Update wiederholt werden muss
Hierdurch werden sämtliche IP-Adressen automatisch auf 0.0.0.0 gesetzt und den Anforderungen der Datenschützer dürfte damit Genüge getan sein.
Mit gutem Beispiel geht bereits paracuda voran... Und ich werde demnächst folgen!
Viel Spaß bei der weiteren Analyse, zumindest solange bis auch dieses Verfahren unzulässig wird.
Update 25.03.2010:
Neben dem oben erwähnten "Hack" gibt es kurzem ein Add-On für Piwik, welches in der aktuellen Version des Webanalyse-Tools bereits integriert ist. Durch das Plug-In werden sämtliche eingehenden IP-Adressen automatisch anonymisiert. Eine Einwilligung der Besucher einer Website, welche Piwik nutzt, dürfte damit zumindest insoweit nicht mehr erforderlich sein.
Darüber hinaus hat Google ein Plug-In angekündigt, welches den Nutzern mittels Opt-Out Verfahren die Wahl ermöglichen soll, ob ihre Daten - insbesondere die IP-Adresse - gespeichert werden dürfen oder nicht.
Überspringt der Besucher der Website das Opt-Out Verfahren, so werden seine Daten genutzt.
Spätestens seit der Payback-Entscheidung des BGH ist jedoch für eine wirksame Einwilligung mindestens ein Opt-In Verfahren erforderlich, Standard ist mittlerweile in vielen Bereichen, z.B. beim Newslettermarketing, das Double Opt-In Verfahren.
Das verwendete Opt-Out Verfahren ist daher m.E. nicht ausreichend - es verbleibt bei der Webanalyse aus praktischer Sicht derzeit wohl nur das Kürzen oder Anonymisieren der IP-Adressen und sonstigen personenbezogenen Daten.
Fazit: Es gibt viel zu tun, fangt schon mal an!
Facebook und der Datenschutz: Fanseiten
Düsseldorfer Kreis und Social Media
Wie mittlerweile bekannt sein dürfte, hat der sog. "Düsseldorfer Kreis" der Datenschutzbeauftragten der Bundesländer in seinem Beschluss vom 27. November 2009 die Erhebung, Verwendung und Speicherung von vollständigen IP-Adressen zwecks Analyse des Nutzerverhaltens ohne vorherige Einwilligung der Betroffenen (also der Besucher der Website) für unzulässig erklärt. IP-Adressen werden mittlerweile fast einhellig als personenbezogene Daten angesehen.
Durch den Beschluss haben Website-Betreiber nunmehr die Wahl:
1. Entweder verwenden sie zukünftig überhaupt keine Webanalyse-Tools wie z.B. Google Analytics, Urchin oder Piwik mehr. Damit erübrigen sich m.E. weitere Massnahmen in Bezug auf umfassendes Targeting, Reichweitenoptimierung, ggf. sogar in Bezug auf Investments, die u.a. auch mit der Reichweite eines Unternehmens und der Kundenstruktur zusammen hängen.
Möglich wäre es allerdings, durch eine Umprogrammierung der Skripte der Webanalyse-Tools auf eine Speicherung der IP-Adressen zu verzichten.
2. Oder der Besucher der Website wird durch eine Vorschaltseite davor gewarnt, dass auf dieser Website ein Anaylse-Tool verwendet wird, welches u.a. die vollständige IP-Adresse speichert. Ist er hiermit einverstanden (check-box), so dürfte der Diensteanbieter, also der Betreiber der Website auf der sicheren Seite sein.
Was aber, wenn der Besucher nicht einverstanden ist?
Eine mögliche Konsequenz wäre, den Besuch der Website überhaupt nicht zu erlauben, was offensichtlich wenig sinnvoll sein dürfte.
Eine andere Möglichkeit bestünde darin, eine um z.B. Google Analytics erleichterte Version der Website vorzuhalten, was zusätzlichen Aufwand an Programmierung bedeutet.
Im Allgemeinen dürfte jedoch alleine der Anblick der Vorschaltseite mit entsprechendem Warnhinweis viele Nutzer vor einem weiteren Besuch abschrecken.
Welcher Zusammenhang besteht zwischen dem Beschluss der Datenschützer und "fanpages" auf Facebook?
Auf Facebook lassen sich Unternehmens- oder "Fanseiten" bzw. "fanpages" einrichten. Ähnlich wie man als Nutzer "Mitglied" einer Gruppe werden kann, so kann man "Fan" einer solchen Unternehmensseite werden. Auch ich habe eine eigene Fanseite angelegt und mir einmal angesehen, was man damit alles machen kann.
Neben verschiedenen Werbemöglichkeiten hat man u.a. die Möglichkeit, im .xls oder .csv - Format umfassende Informationen über seine Fans einzusehen: unter "Exportdaten" kann man bspw. eine Datenauswertung erhalten über "Fan und Interaktion", "Land" und auch "Demographie".
Für die Kategorie "Land" wäre es interessant zu wissen, woher die Daten stammen, die diese Statistik (Analyse) über die Fans ermöglichen.
Zwei Möglichkeiten der Herkunft der Daten gibt es meines Wissens:
1. Die Daten stammen aus den Nutzerprofilen und wurden von den Fans selbst eingetragen.
Die Datenschutzrichtlinien von Facebook sagen hierzu in Ziffer 3. "Informationen, die Du mit Dritten teilst":
"Einige Informationen, wie (...) Seiten, geografische Region, von denen Du Fan bist, (...) werden als öffentlich angesehen und haben daher keine Privatsphäre-Einstellungen."
Dies bedeutet jedoch lediglich, dass sowohl Informationen über die Herkunftsregion als auch darüber, welchen Seiten man als "Fan" angehört, von allen eingesehen werden können. Über die Herkunft der Daten für die Statistik innerhalb der fanpages wird an dieser Stelle nichts gesagt.
Eine Statistik auf Grundlage der Profilinformationen der Fans wäre m.E. auch nicht geeignet, für Unterehmen aussagekräftige Inhalte über die Struktur, Herkunft, etc. der Fans bereitzustellen, denn:
- nicht alle Fans / Nutzer geben Informationen über ihre Herkunft an
- teilweise sind die Angaben bewusst falsch und
- es gibt keine Möglichkeit zur Validierung der Daten
2. Wahrscheinlicher ist: die Daten werden im Rahmen von Geolokalisierung erhoben, denn diese stellt eine für Statistiken relativ verlässliche Quelle dar.
Dass Facebook Geolokalisierung nutzt, ergibt sich m.E. schon aus der Formulierung in den Datenschutzrichtlinien unter Ziffer 2.
Dort heißt es unter "Informationen über Deinen Standort":
"(...) Wenn wir einen Dienst anbieten, der diese Art der Standortermittlung unterstützt, geben wir dir die Möglichkeit, dich explizit für die Teilnahme daran zu entscheiden."
"Diese Art" der Standortermittlung kann sich m.E. nur auf den Umstand beziehen, dass der Nutzer freiwillig Informationen über seinen Standort preisgibt. Dies tut er auf dem jeweiligen Profil.
Da Facebook aber keine explizite Möglichkeit für die Teilnahme zu Fanseiten vorsieht (man klickt lediglich den Button "Werde ein Fan"), dürfte alleine durch Auslegung der Richtlinien davon auszugehen sein, dass die Herkunftsdaten für die Statistiken der fanpages nicht auf freiwillige Angaben der Nutzer zurückzuführen sind, sondern auf Geolokalisierung.
Geolokalisierung aber funktioniert IP-Adressen basiert!
Das bedeutet gemäß § 13 Telemediengesetz, dass Facebook neben der ohnehin erforderlichen ausführlichen Belehrung über die Art, den Umfang und den Zweck der Datenerhebung die wirksame Einwilligung der Fans eingeholt haben muss, um Daten an Unternehmen in Form von Statistiken weitergeben zu dürfen.
Ordnungsgemäße Belehrung und wirksame Einwilligung der Fans?
Begrüßenswert ist der Umstand, dass es bei Facebook formularmäßige Datenschutzrichtlinien überhaupt gibt, was angesichts der ehemals vorherrschenden negativen Stimmung in der Community in diesem Zusammenhang aber auch nicht weiter verwundert - es musste etwas geschehen. Dennoch scheint die Kritik an Facebook nicht enden zu wollen, wie die Beschwerde des amerikanischen Interessenverbandes EPIC oder die Aussagen den Datenschutzbeauftragten des Landes Schleswig-Holstein, Thilo Weichert, nahelegen. Vor dem Hintergrund der Einstellung des Gründers, Marc Zuckerberg, zum Datenschutz, nur allzu verständlich.
Wie bereits die Datenschutzgruppe der EU in ihrem Leitfaden schreibt, ist grundlegende Voraussetzung für eine Erhebung, Verwendung, etc. von Daten stets, dass diese "für eindeutig festgelegte und rechtmäßige Zwecke erhoben und dementsprechend weiterverarbeitet werden".
1. Der Nutzer kann wirksam nur in etwas einwilligen, worüber er hinreichend bestimmt informiert wurde.
"Voraussetzung einer informierten Einwilligung (informed consent) ist die hinreichende Bestimmtheit in Bezug auf 1. die verantwortlichen (verarbeitenden) Stellen, 2. die verarbeiteten Daten und 3. den Zweck der Verarbeitung."
(...)
"Der erforderliche Bestimmtheitsgrad einer Einwilligung hängt vom Einzelfall ab, insbesondere inwieweit der Betroffene die möglichen Verarbeitungsschritte übersehen kann."
(Kilian/Heussen, Computerrechts-Handbuch, 27. Ergänzungslieferung 2009, Rn 47)
Bei der Anmeldung eines neuen Nutzerprofils weist Facebook darauf hin, dass man mit Klicken des Buttons "Registrieren" die Nutzungsbedingungen und die Datenschutzrichtlinien akzeptiere. Diese sind - ausgedruckt in kleiner Schrift - fünf(!) DIN A4 Seiten stark.
Unter Ziffer 5. der Datenschutzrichtlinien ist die Weitergabe der Daten von Facebook an Dritte geregelt. Dritter ist auch der Unternehmer oder Fanseiten-Inhaber, der aufgrund der Weitergabe der Daten Einsicht in das Nutzerverhalten und die Herkunft seiner Fans erhält.
Facebook nennt unter dieser Ziffer u.a. als Begründung für die Weitergabe von Daten - ohne zu sagen, an wen genau die Daten weitergegeben werden:
"Zur Bereitstellung unserer Dienstleistungen."
Facebook gibt mithin Daten an - dem Nutzer nicht bekannte - Dritte weiter, um seine Dienstleistung erbringen zu können.
Grundsätzlich ist dies zwar ein alltäglicher Vorgang, denn für den Bereich "Hosting" und "E-Mail Versand" bedarf es im Regelfall externer Dienstleister.
Es handelt sich jedoch - wie bereits erwähnt - um formularmäßige Datenschutzbestimmungen, also um Regelungen, die für eine Vielzahl von Fällen gleichermaßen gelten sollen. Das bedeutet nichts anderes, als dass man es mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu tun hat, bei welchen gilt:
"Klauseln, die den schwächeren Teil unangemessen benachteiligen, nicht ausreichend hervorgehoben werden oder zu unbestimmt sind, sind nach § 307 BGB (ehem. § 9 AGBG) unwirksam (Kilian/Heussen, a.a.O. Rn 50 m. Verw. auf OLG Schleswig RDV 1998, 114; OLG Frankfurt RDV 1998, 175; OLG Karlsruhe RDV 1997, 180).
a) Es fehlt m.E. bereits an der hinreichenden Bestimmtheit der Belehrung in Bezug auf die die Daten verarbeitenden Stellen.
Weder in Ziffer 5. der Datenschutzrichtlinien noch an anderer Stelle findet sich ein expliziter Hinweis auf die Erhebung von Daten bei "Fanseiten". Auch kann man den Begriff "Fanseiten" m.E. nicht unter eine der anderen Regelungen subsumieren.
Es ist dem Nutzer, besser: dem "Fan" zwar bewusst, mit welchen Unternehmen er oder sie in Kontakt tritt - er hat den Button "Werde ein Fan" ja angeklickt. Trotz des Gütesiegels von TRUSTe weiß er jedoch nicht, dass seine Herkunft und weitere Daten Inhalte von Statistiken im Zusammenhang mit Fanseiten werden und insbesondere weiß er auch nicht, wer diese Statistiken für die Unternehmen bereit stellt - Facebook selbst oder wiederum externe Dienstleister?
Da nicht eine "Bestimmbarkeit", sondern die "Bestimmtheit" gefordert wird, wird man die namentliche Nennung zumindest derjenigen externen Dienstleister fordern dürfen, die von Facebook direkt beauftragt wurden und die einen unmittelbaren Einblick in Daten wie bspw. die Inhalte von E-Mails erhalten können, weil sie für deren Versand verantwortlich sind.
b) Auch eine hinreichende Bestimmtheit der Belehrung in Bezug auf die verarbeiteten Daten halte ich für nicht gegeben.
Regelmäßig wird in Datenschutzbelehrungen nach Bestands- und Nutzungsdaten im Sinne der §§ 14 und 15 Telemediengesetz (TMG) differenziert. Der Nutzer wird so in übersichtlicher Art und Weise darüber informiert, dass z.B. seine frewilligen Angaben gespeichert werden, ebenso die Referrer-URL oder eben seine IP-Adresse.
Bei Facebook befinden sich diese Informationen unter mehreren Überschriften im Fliesstext und sind m.E. nicht ausreichend hervorgehoben.
c) Eine hinreichende Bestimmtheit in Bezug auf die Zweckbestimmung der Datenverwendung ist m.E. ebenfalls nicht gegeben.
Facebook nennt hier lediglich - nicht abschließend - Beispiele für eine Weitergabe der Daten an Dritte ("beispielsweise Hosting-Dienste von Dritten für unsere Webseite"...).
d) Demzufolge dürfte auch davon auszugehen sein, dass der Nutzer die möglichen Verarbeitungsschritte in Bezug auf seine Daten nicht übersehen kann.
Dies könnte man auch aus der Unübersichtlichkeit und dem Umfang der Datenschutzrichtlinien von Facebook herleiten - immerhin ganze fünf DIN A4 Seiten lang. Wesentliche Informationen sind im Fliesstext verborgen.
Ich sehe es als für die Betroffenen nicht zumutbar an, eine derartige Fülle von Informationen in der konkreten Form bereitzustellen und es dem Nutzer darüber hinaus selbst zu überlassen, die Richtlinien auszulegen, bspw. für die Frage der Datennutzung bei fanpages.
Es ist Aufgabe des Portal-Betreibers, eine inhaltlich korrekte und verständliche Datenschutzerklärung leicht einsehbar auf dem Portal vorzuhalten.
2. Eine bewusste und eindeutige Einwiligung des Nutzers nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 TMG liegt jedenfalls immer dann vor, wenn der Nutzer ein Häkchen in einer check-box setzt.
Ein solches Häkchen und eine check-box sind bei Facebook nicht vorgesehen! Der Nutzer klickt lediglich den Button "Registrieren" und erklärt sich hiermit sowohl mit den Nutzungsbedingungen als auch den Datenschutzrichtlinien einverstanden.
Generell ist die Frage der Wirksamkeit von formularmäßigen Einwilligungen eine Einzelfallentscheidung, bei der die beiderseitigen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen.
Eine solche Abwägung möchte ich hier nicht vornehmen, sondern lediglich auf die Problematik hinweisen.
Viel wichtiger erscheint mir noch folgender Punkt:
3. Der Betroffene ist bei jeder erneuten Erhebung, Verwendung und Speicherung der Daten über sein Recht zum Widerruf aufzuklären, § 13 Abs. 2 Nr. 4 TMG.
Die Anmeldung zu einer Fanseite ist eine erneute Verwendung der Daten des Nutzers durch Facebook zu einem anderen als dem ursprünglichen Zweck. Der Nutzer müsste demnach hierauf gesondert hingewiesen werden, weil die allgemein erteilte Einwilligung (sofern überhaupt wirksam) den Fall der "Fanseiten" gerade nicht abdeckt.
Weder bei der ersten Erhebung noch bei der weiteren Verwendung der Daten für die Fanseiten findet sich ein solcher expliziter Hinweis auf das Widerrufsrecht des betroffenen Nutzers!
Die rechtliche Konsequenz aus vorstehenden Ausführungen:
Sofern und soweit die Belehrung über die Verwendung der Daten nicht hinreichend bestimmt ist, ist sie unwirksam. Gleiches gilt für den Fall, dass in der Belehrung wesentliche Inhalte, zu denen sicherlich die Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten sowie auch der Hinweis auf das Widerrrufsrecht zählen, nicht ausreichend hervorgehoben sind.
In eine unwirksame Belehrung kann der Nutzer nicht wirksam einwilligen. Insofern läge in Bezug auf die Weitergabe der Daten an Dritte zwecks Auswertung in fanpages eine Einwilligung der Fans schon gar nicht vor.
Wollte man die Belehrung als hinreichend bestimmt ansehen, dürften angesichts der technischen Umsetzung der Einwilligung weitere Zweifel bezgüglich der Wirksamkeit anzumelden sein.
Es spricht demnach einiges dafür, die Fanseiten, wie sie derzeit von Facebook angeboten werden, unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung im Deutschen wie auch im Europäischen Datenschutzrecht als nicht zulässig zu erachten. Der o.g. Datenschützer Thilo Weichert erwägt nicht ohne Grund eine Überprüfung der Vereinbarkeit der datenschutzrechtlichen Praxis von Facebook mit den sog. "Safe-Harbour" Richtlinien der EU.
Technisch wie auch inhaltlich dürfte es nicht allzu viel erfordern, die Datenschutzbestimmungen gesetzteskonform zu ändern. Insbesondere könnte man - ungeachtet meiner obigen Auführungen hierzu - bei der "Anmeldung" generell, bei der weiteren Anmeldung als Fan sowie auch auf jeder Facebook-Seite, bei der Daten der Nutzer ausgewertet werden, eine entsprechende Infoseite vorschalten und den Nutzer zur Bestätigung mittels eines Häkchens in einer check-box auffordern.
Ich habe Facebook um Stellungnahme gebeten und bin sehr gespannt auf die Antwort.
Hotel 82
Halb legal ist auch egal
Pünktlich zu Beginn des diesjährigen Reeperbahnfestivals eröffnete das neu gestaltete, mit Kunst verschönerte Hotel 82 auf der Reeperbahn in Hamburg. Bevor ich hierzu viele Worte verliere, hier sind die ersten Eindrücke...
Achja, es gab natürlich auch noch eine Überraschung: auf dem Dach des Hotels traten bei einem nur halb angemeldeten Konzert zunächst Duncan Townsend auf, der sein neues Album vorstellte und danach Makabu und Clueso. Deren Gig wurde dann allerdings bereits nach wenigen Minuten von der Polizei beendet.
Die Minarette der Centrums-Moschee St. Georg...
... sind wieder dort, wo sie hingehören!
Am 06. September war es soweit: die Minarette der Centrums-Moschee wurden mit Schwerlast-Kränen wieder an ihren angestammten Platz befördert: aufs Dach!
Ein Medienspektakel der besonderen Art bot sich den Zuschauern, die ab 10 Uhr auf die Ankunft der neu gestalteten Gebetstürme in St. Georg warteten. Der Hamburger Künstler Boran Burchardt hatte in Absprache mit der muslimischen Gemeinde die beiden Minarette mit grün-weißen Sechsecken bemalt - eine Kombination, welche die Herzen vieler Fussball-Fans höher schlagen lässt, tatsächlich aber ein althergebrachtes muslimisches Muster mit "Grün" als der Farbe des Propheten Mohammed darstellt.
Neben dem NDR (NDR-Online und ARD - Kulturjournal), der taz, dem Hamburger Abendblatt und zahlreichen lokalen Medienvertretern berichtete sogar das türkische Staatsfernsehen über das Ereignis, welches in erster Linie als ein Projekt der Völkerverständigung gesehen werden will. Vertreter der verschiedenen Glaubensrichtungen waren vor Ort, um den Wiederaufbau der Minarette gemeinsam zu feiern.
Wie lange die Minarette auf dem Dach der Moschee stehen bleiben, hängt allerdinga auch vom Künstler selbst ab: Boran Burchardt hat sich vertraglich zusichern lassen, dass er die Türme für Ausstellungen ausleihen und ggf. sogar verkaufen darf!
Datenschutz, die 3.
Neues Datenschutzgesetz in Kraft
Das neue Datenschutzgesetz, welches einige, aber bei weitem nicht alle Vorschläge aus Expertenkreisen (insb. dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz sowie einiger Datenschutzbeauftragten der Länder) umgesetzt hat, ist in Kraft.
Der lang umstrittene Gesetzesentwurf wurde jetzt mit einigen Änderungen übernommen und in Kraft gesetzt. So sind neben der Stärkung des Arbeitnehmerschutzes insb. strengere Regelungen für die Auftragsdatenverarbeitung eingeführt worden. Ein Punktekatalog legt im Einzelnen fest, unter welchen Voraussetzungen Daten erhoben, gespeichert und verwendet werden dürfen.
Ein Verstoß hiergegen stellt eine abmahnfähige Ordungswidrigkeit des datenverarbeitenden Unternehmens dar.
Leider ist der Vorschlag, ein offizielles Datenschutz-Audit, also eine Art Prüfsiegel der Datenschutzbehörden für Unternehmen, einzuführen, noch immer nicht umgesetzt worden. Es gibt allerdings die Möglichkeit, das Datenschutzkonzept durch unabhängige Gutachter überprüfen zu lassen, § 9a BDSG.

